Nach § 5 DDG haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien u.a. folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten (Impressum):
Ein für den Nutzer kostenfreies Angebot unterfällt jedenfalls dann dem Anwendungsbereich, wenn darin Werbung zur Refinanzierung eingesetzt wird. Erfasst werden ebenfalls Telemedien, die im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen, also etwa eigene Produkte, Marken oder Dienstleistungen vorstellen. Der Anwendungsbereich ist im Hinblick auf die oben erwähnten Telemedienangebote zu bejahen, da Sie dort verschiedenste Produkte bewerben bzw. auf Ihre Streaming-Aktivitäten auf Twitch aufmerksam machen, wo Sie durch die Teilnahme am Partnerprogramm Einnahmen generieren.